Beschreibung
Transporte die die Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung überschreiten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 22 Abs. 2 bis 4 StVO) benötigen eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Transporte mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten benötigen eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z.B. Autokräne).
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in der die Transportfirma ihren Sitz hat oder von wo aus der Transport beginnt.