Beschreibung
Im Rahmen der Brauchtumspflege sind Martinsumzüge anzeigepflichtig, d.h. die Ordnungsbehörde prüft die vorliegende Strecke auf notwendige verkehrsrechtliche Maßnahmen.
Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für die Wegstrecke wird in der Regel nicht erteilt.
Allerdings kann im Einzelfall eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig werden. Darüber hinaus sind weitere Genehmigungen je nach Ausgestaltung einzuholen (Alkoholausschank, Feuer).