Beschreibung
Das Brauchtumsfeuer ist vier Wochen vorher der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Kleinstfeuer mit einer Grundfläche von maximal 90x90 cm sind nicht anzeigepflichtig.
Osterfeuer können pro Veranstalter einmalig von Gründonnerstag bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr durchgeführt werden.
Martinsfeuer sind einmalig pro Veranstalter im Zeitraum vom 03. bis zu dem auf den 11. November folgenden Sonntag (mit Ausnahme des Buß- und Bettages) in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr erlaubt.
Sonstige Feuer sind gegebenenfalls als Lagerfeuer genehmigungsfähig. (siehe Produkt Lagerfeuer)