Beschreibung
Die Wirkung des Einreise- bzw. Aufenthaltsverbotes kann auf Antrag befristet werden.
Die Voraussetzungen einer Befristung sind abhängig vom Einzelfall. Es können daher keine grundlegenden Voraussetzungen genannt werden. Die Voraussetzungen einer möglichen Befristung werden auf Antrag schriftlich mitgeteilt.