Beschreibung
Ein Reiseausweises für Flüchtlinge erhalten zum Beispiel Personen,
- die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als asylberechtigt anerkannt wurden,
- denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt hat,
- die die Rechtsstellung als Heimatlose Ausländer besitzen.
Ein Reiseausweis für Staatenlose wird an Personen ausgestellt,
- die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
- keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder Staatenlose entgegen stehen. Die Prüfung kann ausschließlich durch die Ausländerbehörde unter Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.
Ein Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose wird für maximal 3 Jahre als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt. Eine Verlängerung dieser Dokumente ist nicht möglich.
- Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).
Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Flüchtlinge schließt in der Regel das Heimatland aus.
Die Beantragung kann nur persönlich erfolgen.
Weitere Hinweise zu E-Pässen können der Internetseite des Bundesamtes des Innern entnommen werden (siehe "Download/Links").
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02191 / 16 3823.