Beschreibung
Als zumutbar gilt es insbesondere,
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,
- an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,
- die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.
Die Prüfung kann ausschließlich durch die Ausländerbehörde unter Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.
- Der Reiseausweis für Ausländer wird als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt.
- Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).
Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.
Die Beantragung kann nur persönlich erfolgen.
Weitere Hinweise zu E-Pässen können der Internetseite des Bundesamtes des Innern entnommen werden (siehe "Download/Links").
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02191 / 16 3823.