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Stadt Remscheid

Ungeklärte Identität

Beschreibung

  1. Stufe

Um Ihre Identität nachzuweisen, benötigen Sie grundsätzlich:

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde

 

Das heißt,

Zu 1.) Folgende Dokumente sind alleine nicht ausreichend:

  • Reiseausweis für Flüchtlinge/Ausländer
  • Einbürgerungsurkunde
  • Aufenthaltsnachweise des Ausländeramts

 

Zu 2.) Je nach dem, in welchem Land die Geburtsurkunde ausgestellt wurde, können zusätzlich noch verschiedene Echtheitsüberprüfungen notwendig sein. Die Häufigsten sind:

  • Apostille
  • Legalisation
  • Amtshilfeverfahren

 

Orientierung hierzu bieten z.B. die Konsulate des jeweiligen Landes, die Länderliste des Oberlandesgerichts Köln  Oberlandesgericht Köln: Länderverzeichnis - Leitfaden (nrw.de) und das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland  Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

 

Außerdem müssen ausländische Dokumente gegebenenfalls mitsamt einer Echtheitsüberprüfung zunächst von einem für die deutsche Justizverwaltung zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Geeignete Übersetzer finden Sie hier:  https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen

 

WICHTIG:

Für die Beschaffung gilt eine bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassende Mitwirkungspflicht des Antragstellers!

(Entscheidung des BVerwG vom 23.09.2020 Az. 1 C 36.19)

Daher gelten folgende Maßnahmen durch die Antragstellenden als grundsätzlich zumutbar, um geeignete Nachweise zu beschaffen:

  • Kontaktieren von Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten im Herkunftsland,
  • Einschalten eines Rechtsanwalts bzw. Vertrauensanwalts im Herkunftsland,
  • Aufsuchen der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats (selber oder durch einen Anwalt)

 

Hinweis für Flüchtlinge: In dem sich ein Flüchtling an den Herkunftsstaat wendet, um Dokumente zum Nachweis der Identität zu beschaffen, stellt er oder sie sich nicht unter den Schutz des Herkunftsstaates, so dass er oder sie sich durch das Verhalten nicht der Gefahr des Widerrufs der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG aussetzt.

WICHTIG:

Der Nachweis der Identität ist vom Standesamt eigenständig zu prüfen. Es besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde oder anderer Behörden.

(Beschluss des BGH vom 17.05.2017 Az. XII ZB 126/15)

 

Können die geforderten Dokumente auch nach Ausschöpfung aller genannten Möglichkeiten immer noch nicht vorgelegt werden und ist deren Erlangung objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann in absoluten Ausnahmefällen mit dem Standesamt die weitere Vorgehensweise erörtert werden.

 

  2. Stufe

Der Nachweis der Identität mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden des Herkunftsstaates, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name (biometrische Merkmale) ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass), und einer Geburtsurkunde (siehe oben).

  

WICHTIG:

Die Entscheidung über die Heranziehung der nächsten Stufe obliegt immer der Standesbeamtin/dem Standesbeamten.

Liegen derartige Dokumente nicht vor und ist deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar kann nach Rücksprache mit dem Standesamt

   3. Stufe

 Der Nachweis der Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Dokumente aus den Herkunftsländern ohne biometrische Merkmale (z.B. Meldebescheinigungen, Taufbescheinigungen, Schulbescheinigungen) und unter Hinzuziehung der Ausländerakte versucht werden.

   

Liegen derartige Dokumente nicht vor und ist deren Erlangung objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann nach Rücksprache mit dem Standesamt

  4. Stufe

Hilfsweise der Nachweis der Identität durch sonstige Beweismittel wie z.B. private Urkunden und Dokumente sowie ggf. Zeugenaussagen versucht werden.

  

WICHTIG:

Liegen derartige Dokumente nicht vor und ist deren Erlangung objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar und haben Ermittlungen von Amts wegen zu keinem Ergebnis geführt, bleibt es in der Regel bei einer ungeklärten Identität mit allen damit verbundenen Nachteilen.

  5. Stufe

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann hilfsweise der Nachweis über eine eigene Erklärung des Antragstellers, also eine Eidesstaatliche Versicherung versucht werden. Diese kann niemals über die Staatsangehörigkeit als solche abgegeben werden, wohl aber über dem Erklärer bekannte Tatsachen, wie den Besitz des Reisepasses eines bestimmten Staates in der Vergangenheit.

  

WICHTIG:

Geburtsurkunden können durch das Standesamt Remscheid nur ausgestellt werden, wenn die Identität aller in das Register Einzutragenden zweifelsfrei geklärt ist. Sind die Identitäten der Eltern oder die Namensführung des Kindes ungeklärt oder nicht nachgewiesen, wird ein Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellt.

Dieser beglaubigte Registerausdruck ist eine Personenstandsurkunde gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz, aus dem in der Regel sogar mehr Daten entnommen werden können als aus einer (nur) Geburtsurkunde.

 

Ungeklärte Identität

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