Beschreibung
Der Gemeinde steht nach §24 - §28 Baugesetzbuch (BauGB) zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung der Gemeinde über das Bestehen, die Ausübung oder den Verzicht des Vorkaufsrechtes erforderlich (Vorkaufsrechtbescheinigung). Der Antrag zur Prüfung des Vorkaufsrechtes wird über den beurkundenden Notar gestellt. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn eine Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht vorliegt.
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