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Stadt Remscheid

Steuerbescheinigung gemäß § 36 DSchG NRW

Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld auf Grund von Aufwendungen für Denkmäler zu mindern. Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, muss bei der zuständigen Denkmalbehörde eine Steuerbescheinigung gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz NRW beantragen.

Beschreibung

Für die Erteilung einer Steuerbescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz NRW sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • bei der baulichen Anlage muss es sich um ein eingetragenes Denkmal handeln oder sie muss im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegen,
  • die Maßnahmen müssen vor Beginn der Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein,
  • die Maßnahmen müssen zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich und denkmalverträglich ausgeführt worden sein.

Eine Steuerbescheinigung kann nach Abschluss der Maßnahme bzw. wenn die Maßnahme über mehrere Jahre durchgeführt wird pro Jahr beantragt werden.

Um mehr zu Thema Denkmalschutz zu erfahren klicken Sie bitte  hier (Öffnet in einem neuen Tab).

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