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Stadt Remscheid

TBR Grundabgaben: Schmutzwassergebühren allgemein

Berechnungsgrundlagen und weitere Informationen

Beschreibung

Für die Einleitung des Schmutzwassers in das öffentliche Kanalnetz (Schmutz- oder Mischwasserkanal) sowie die Entsorgung abflussloser Sammelgruben erhebt die Stadt Remscheid Benutzungsgebühren.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht:

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt.


Wer ist gebührenpflichtig ?

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen der am öffentlichen Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke. Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch. Den Grundstückseigentümern sind Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte gleichgestellt. Somit kann auch in Ausnahmefällen der Mieter Gebührenschuldner sein.




Berechnungsgrundlage:

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Frischwassermenge wird anhand der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers durch die EWR Remscheid GmbH ermittelt. Die Gebühr wird nach der Frischwassermenge berechnet, die zuletzt für einen zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten ermittelt wurde und wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt.


Gebührenermäßigung:

Die Abwassersatzung räumt grundsätzlich die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung ein. Voraussetzung ist, dass Frischwasser im Jahr nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird (klassischer Fall: Gartenbewässerung, ohne Bagatellgrenze! Weitere Möglichkeiten von Gebührenermäßigungen: Bäckereien, Wäschereien, Schwimmhallen, Autowaschstraßen, Betrieb von Klimaanlagen usw. Auskünfte hierzu erteilen die TBR.

Wasserverluste:

Über die nicht eingeleiteten Frischwassermengen hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis muss z.B. anhand eines geeichten Zwischenzählers erbracht werden. Meldung der Zählerstände zum Zeitpunkt der Ablesung des Hauptzählers durch die EWR an die EWR oder die TBR. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage der TBR (tbr-info.de, Anmeldeformular und Merkblatt stehen dort zum Download bereit.

Erläuterungen und Hinweise

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