Beschreibung
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden. Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Gemeindestraßen dürfen diese darüber hinaus zur Erschließung ihrer Grundstücke nutzen.
Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche Straßen, Wege oder Plätze öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten. Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden. Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Gemeindestraßen dürfen diese darüber hinaus zur Erschließung ihrer Grundstücke nutzen.
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