Beschreibung
Werden öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch die Gemeinde erneuert, verbessert, um- oder ausgebaut, ist die Gemeinde verpflichtet, die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung an den Kosten der Baumaßnahme anteilmäßig zu beteiligen.