Beschreibung
Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste der von den Gemeinden selbst verwalteten und individuell festgesetzten Steuern. Die Besteuerung knüpft an den Grundbesitz an.
Die Stadt Remscheid erhebt
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
und
Grundsteuer B (sonstige Grundstücke und Gebäude).
Für die Feststellung der Steuerpflicht sind der vom Finanzamt Remscheid erteilte Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid maßgebend. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Verfahrensschritten:
Das Finanzamt Remscheid bewertet zunächst anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Grundbesitz / Steuergegenstand und ermittelt den Einheitswert. Im nächsten Schritt setzt das Finanzamt Remscheid den Steuermessbetrag fest (§§ 13 14 und 15 Grundsteuergesetz). Im letzten Schritt wird die Steuer durch die Gemeinde festgesetzt.
Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgrundsteuer
-Besonderheiten:-
Die Stadt Remscheid ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Bei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer müssen Sie sich daher an das zuständige Finanzamt wenden. Die Hebesätze sind einheitlich für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe und Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die sonstigen Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B). In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit der/dem für die Abgabenart zuständigen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Verbindung.
-Grundsteuer -
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer (Steuerpflicht) erst dann durch die TBR vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des in der Veräußerungsmitteilung (erfolgt vom Notar an das Finanzamt) festgelegten Zeitpunktes. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.