Grundsatz
Vor Errichtung (Neubau), Änderung (Anbau, Umbau), Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist ein Bauantrag zu stellen.
Der Bauantrag ist schriftlich bei der Baugenehmigungsbehörde mit allen zugehörigen Antragsunterlagen / Bauvorlagen zu stellen.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Sie gilt 3 Jahre.
Die Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen führt zum Bauvorbescheid. Dieser gilt 2 Jahre.
Die meisten Bauanträge fallen unter das "Einfache Baugenehmigungsverfahren", beispielsweise die Errichtung eines Einfamilienhauses.
Baugenehmigungsverfahren
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag und die Bauvoranfrage sind unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare zu stellen.
Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser gefertigt sein, also der Person, die das Bauvorhaben plant, die Bauvorlagen zusammenstellt und den Bauantrag stellt. In der Regel handelt es sich um Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, die eine Bauvorlagenberechtigung besitzen, den Nachweis der notwendigen Fachkompetenz.
Einige Unterlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben.
Antragsformular
Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreterin oder Vertreter angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Das Formular finden Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen", der Link ist weiter unten auf dieser Seite.
Lageplan
Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.
Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem/r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.
Bauzeichnungen
Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.
Baubeschreibung (Öffnet in einem neuen Tab)
Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung". Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein muss.
Rechnerische Nachweise
Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten. Weitere Nachweise werden bei Vorliegen eines Bebauungsplanes notwendig. Genauere Erläuterungen erhalten Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen".
Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.
Statistikbogen (Öffnet in einem neuen Tab)
Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei erzeugt, die Sie ausdrucken und dann dem Antrag beifügen. Den Link zum Online-Erhebungsbogen finden Sie auf unserer Seite "Hinweise zu den Unterlagen".
Weitere Bauvorlagen
Je nach Bauvorhaben muss eine Vielzahl weiterer Bauvorlagen zu Ihrem Antrag eingereicht werden. Bitte informieren Sie sich auf unserer Seite "Hinweise zu den Unterlagen".
Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser
Mit der Beantragung bestimmter Vorhaben ist eine Entwurfsverfasserin / ein Entwurfsverfasser (Architektin / Architekt) zu beauftragen.
§ 54 BauO NRW
Entwurfsverfassende
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), in der jeweils geltenden Fassung, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.
(4) Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen werden von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner). Eintragungen anderer Länder gelten im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese auch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer nachweisen können. § 67 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 67 Abs. 3 BauO NRW
Bauvorlageberechtigung
...
(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,
2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer nachweisen können,
3. aufgrund des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung ihre oder seine Befähigung nachgewiesen hat, Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,
4. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
5. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf, während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist oder
6. die Befähigung zum bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 besitzt, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit.
Amtliche Vordrucke / Antragsformulare
- Bauantrag/Voranfrage "Sonderbau" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bauantrag/Voranfrage "vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag auf befristete Nutzungsänderung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Genehmigungsfreistellung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bauantrag/Voranfrage "Werbeanlage" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag auf Grundstücksteilung/Negativzeugnis (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag auf Beseitigung von Anlagen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Baubeschreibung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Betriebsbeschreibung "gewerbliche Anlagen" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Betriebsbeschreibung für "land- und forstwirtschaftliche Vorhaben" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Erfüllungserklärung gemäß § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anzeige des Bezugsgebäudes - Referenzielles Baugenehmigungsverfahren (§ 66 BauO NRW)
- Erhebungsbogen für Baugenehmigung online
- Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Links / Downloads
Gebühren
Für die Bearbeitung der Bauvoranfrage/des Bauantrages werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsbebührenordnung des Landes NRW (AVerwGebO NRW) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art, Größe und Umfang des Vorhabens.
Kontakt
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Ort
Fachdienst Bauen, Vermessung, Kataster
Ludwigstraße 14
42853 Remscheid