Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung
Genehmigungsfreie Bauvorhaben
§ 62 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab) regelt die verfahrensfreien Bauvorhaben ("Genehmigungsfreiheit"). Die Vorschrift regelt nur die Genehmigungsfreiheit bestimmter selbstständiger Bauvorhaben. Für alle anderen - nicht in § 62 aufgeführten Vorhaben - muss grundsätzlich eine Baugenehmigung beantragt werden.
Beseitigung von Anlagen
§ 62 Abs. 3 BauO NRW regelt die Beseitigung (Abbruch) von baulichen Anlagen.
Es wird zwischen „verfahrensfreien" (Absatz 3 Satz 1) und „anzeigepflichtigen“ (Absatz 3 Satz 3 ff.) Beseitigungen unterschieden. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllt, bedarf es für die Beseitigung keiner Baugenehmigung; sie ist nur anzeigepflichtig. Die Beseitigung aller anderen baulichen Anlagen ist der Bauaufsicht in Textform anzuzeigen (Sätze 3 bis 5).
Grundsätze des Baugenehmigungsverfahrens
"Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nicht anderes bestimmt ist."
[§ 60 Abs. 1 BauO NRW]
"Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen."
[§ 70 Abs. 1 BauO NRW]
"Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen."
[§ 74 Abs. 1 BauO NRW]
"Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt."
[§ 74 Abs. 4 BauO NRW]
Links/Downloads
Infoblätter
- Infoblatt Nutzungsänderung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infoblatt Nebenanlagen (Garagen etc.) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infoblatt Terrassenüberdachung-Wintergarten (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infoblatt Werbeanlagen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infoblatt Fliegende Bauten (Öffnet in einem neuen Tab)
- Baulasten (Öffnet in einem neuen Tab)
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