Eltern haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung anders nicht möglich ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes notwendig und geeignet ist.
Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch junge Volljährige.
Die Hilfe wird auf Antrag gewährt. Hilfe zur Erziehung kann in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form erfolgen. Die Bedarfsermittlung und Überprüfung wird von den Fachkräften des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) vorgenommen. Dabei werden die Eltern und das engere soziale Umfeld der Kinder einbezogen. Danach wird im ASD ein konkreter Hilfevorschlag erarbeitet, der mit den Eltern abgestimmt wird. Während des Hilfeprozesses finden immer wieder Hilfeplanungsgespräche statt, bei denen Ziele für die Hilfe benannt und die weitere Ausgestaltung der Hilfe mit allen Beteiligten abgestimmt werden.
Die Zuständigkeit richtet sich i.d.R. nach dem Aufenthalt des Kindes, sofern es bei seinen Eltern wohnt. Welche Fachkraft des ASD für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte dem Straßenverzeichnis.
Nach Feststellung eines Hilfebedarfs erfolgt die Bewilligung einer Hilfe von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.