Die Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie - 2002/49/EG und ihre Umsetzung in § 47 a-f des Bundesimmissionsschutzgesetzes trifft zum Umgang mit dieser Problematik verschiedene Regelungen wie die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung.
In einem ersten Schritt wird die Lärmbelastung modellhaft berechnet, das Ergebnis in Lärmkarten als verschiedenfarbige Flächen dargestellt und so ein erster Eindruck der Situation im Stadtgebiet vermittelt.
In einem weiteren Schritt sind die Kommunen verpflichtet, Minderungsmaßnahmen zu entwickeln und in einem Lärmaktionsplan darzustellen.
Die Lärmkarten und Lärmaktionspläne müssen alle fünf Jahre überarbeitet und angepasst werden.
Der Straßenverkehrslärm ist der wesentliche und nahezu allgegenwärtige Teil des Umgebungslärms. Fast 70% der Bevölkerung fühlen sich durch ihn gestört oder belästigt.
In Remscheid ist dieser Lärm Grundlage der 1. Stufe der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung.
In einer zweiten Stufe werden der Schienenverkehr und bestimmte Industriebetriebe einbezogen.
Ab der dritten Stufe werden die Lärmkartierung und der Lärmaktionsplan regelmäßig überprüft, angepasst und weiterentwickelt.
- Information des Umweltbundesamtes (Öffnet in einem neuen Tab)
- Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
- Information des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
- Umgebungslärmrichtlinie der EUPDF-Datei285,28 kB