Beschreibung
Beschwerden werden grundsätzlich in der Kommission für Beschwerden und Anregungen vorberaten, an deren Sitzungen die Beschwerdeführer teilnehmen können. Die Kommission beschließt dann entsprechend eine Empfehlung an das zuständige Gremium. Dort wird dann über die Beschwerde abschließend entschieden.
Wer eine Anregung oder Beschwerde einreicht, wird über Ort und Zeit der Beratung sowie das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.
Die Bezirksvertretungen behandeln Anregungen und Beschwerden in eigener Zuständigkeit.
Die bzw. der Beschwerdeführende kann gehört werden. Dem Hauptausschuss bzw. der Bezirksvertretung ist von der Oberbürgermeisterin bzw. von dem Oberbürgermeister Einsicht in die Akten nach § 55 Abs. 2 GO NRW zu gewähren. Danach überweist der Hauptausschuss bzw. die Bezirksvertretung die Anregung bzw. Beschwerde an die zur Entscheidung berechtigte Stelle.
Bei der Überweisung kann eine Empfehlung ausgesprochen werden, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Eingaben, die Angelegenheiten betreffen, die nicht zum örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehören (z. B. in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung fallen), werden an die zuständige Stelle weitergeleitet.
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