Beschreibung
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet von Remscheid Inhaber/-in (Mieter/-in, Eigentümer/-in oder unentgeltlich Nutzungsberechtigte/r) ein oder mehrerer Zweitwohnungen ist. Dies ist unabhängig davon, ob auch der Hauptwohnsitz in Remscheid liegt.
Unterliegen auch Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt, der Steuerpflicht ?
Ja, das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat dies in seiner Entscheidung vom 17.09.08 -Az. 9 C 17.07- bestätigt.
Was ist eine Zweitwohnung?
Zweitwohnung (beim Einwohnermeldeamt gemeldete Nebenwohnung) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.
Warum wird die Steuer erhoben?
Die Zweitwohnungssteuer gehört - wie auch die Hundesteuer - zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern. Besteuert wird ein „besonderer Aufwand", also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung). Dies ist unabhängig davon, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand betrieben wird. Darüber hinaus genießen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der Infrastruktur und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den Kosten zu beteiligen, die der Stadt entstehen.
Wie kann ich den Meldestatus korrigieren?
Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren. Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde.
Welche Unterlagen benötige ich zur Ummeldung?
Muss beim Einwohnermeldeamt erfragt werden.
Wie wird die Steuer bemessen?
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 13,2 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die Miete, die nach dem jeweils zu Beginn des Jahres gültigen Mietspiegel der Stadt Remscheid für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen wäre. Die Berechnung erfolgt genauso, wenn die Zweitwohnungssteuererklärung nicht ausgefüllt und unterschrieben an den Fachdienst Steuern und Finanzbuchhaltung zurück geschickt wurde und die Steuer geschätzt werden muss.
Wie wird die Steuer erhoben?
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung. Nach Abschluss des Steuererklärungsverfahrens wird ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres zu bezahlen. Steuerbeträge für zurückliegende Zeiträume sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:
- Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden,
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden,
- Für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauerndgetrennt lebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet.
Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?
Nein. Es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z. B. Studenten, Rentner).
Was ist, wenn mehrere Personen eine Zweit-/Nebenwohnung nutzen?
In diesen Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (z. B. bei Ehepaaren je zur Hälfte).