Beschreibung
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes NRW sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Die sogenannte Eingriffsregelung verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Die zuständige Behörde setzt Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) oder die Zahlung eines Ersatzgeldes fest.