Beschreibung
Nach § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen anzeigepflichtig.
Anzeigepflichtig ist grundsätzlich:
- jedes Unternehmen, welches gewerbsmäßig Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt,
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger*innen, soweit sie mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln (gewerbsmäßige Tätigkeit, Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrWG),
- Entsorgungsfachbetriebe, die gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind,
- alle Sammler*innen und Beförderer*innen, welche gemäß § 12 Absatz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung –AbfAEV- gefährliche Abfälle zur Verwertung aufgrund einer freiwilligen oder verordneten Rücknahme sammeln oder befördern,
- alle Sammler*innen und Beförderer*innen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 AbfAEV Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeugverordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2214) sammeln oder befördern.
Vorgeschrieben ist die Pflicht, das Fahrzeug mit dem "A"-Schild zu kennzeichnen. Alle Abfallfahrzeuge, für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Einzige Ausnahme sind Abfalltransporte durch die oben genannten "nebenberuflichen Abfalltransporteure" – diese brauchen dieses Schild auch zukünftig nicht anzubringen.