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Stadt Remscheid

Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Erlaubnis zum Befördern, Sammeln, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen.

Beschreibung

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Händler*innen und Makler*innen von gefährlichen Abfällen bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis.
Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn Abfallerzeugende die in ihrem Betrieb oder bei ihrer Tätigkeit zum Beispiel auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert.
Von einem gewerbsmäßigen Transport ist auszugehen, wenn der Hauptzweck der geschäftlichen Tätigkeit im Transport von Abfällen für Dritte liegt.

Für Einsammler*innen und Beförderer*innen zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe entfällt die Erlaubnispflicht, nachdem dies der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
 
Vorgeschrieben ist die Pflicht, das Fahrzeug mit dem "A"-Schild zu kennzeichnen. Alle Abfallfahrzeuge, für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Einzige Ausnahme sind Abfalltransporte durch die oben genannten "nebenberuflichen Abfalltransporteure" – diese brauchen dieses Schild auch zukünftig nicht anzubringen.
 
Bisher erteilte Transportgenehmigungen (befristete oder unbefristete) auch für nicht gefährliche Abfälle gelten nach dem 31.05.2012 im bisherigen Umfang weiter. Für die ab Juni 2012 nicht mehr erlaubnis-, sondern nur noch anzeigepflichtige Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist deshalb keine neue Anzeige zu machen, solange die alte Transportgenehmigung noch gilt. Das gleiche gilt für bereits bei der Behörde vorliegende EfB-Zertifikate, die das Befördern beinhalten: diese Betriebe müssen nicht neu anzeigen.


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