Beschreibung
Die Reinigungspflicht obliegt dem Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden und durch ihn erschlossenen Grundstücks auferlegt. Die Winterwartung ist werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 08.00 bis 20.00 Uhr nach Schneefall durchzuführen.