Beschreibung
Gemäß § 9 DSchG NRW sind alle Maßnahmen (z.B. Anstricharbeiten, Auswechslung von Fenstern, Dacheindeckung, Instandsetzungsarbeiten, Austausch von Werbeanlagen, Errichtung von Garagen, Zäune, u.a. auch wenn sie bauantragsfrei sind, usw.) erlaubnispflichtig.
Dies gilt sowohl für das Innere als auch für das Äußere eines Baudenkmales.
Bei Nicht-Denkmälern in einem Denkmalbereich sind alle Maßnahmen am Äußeren erlaubnispflichtig.
Die geplanten Maßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit der Denkmalbehörde in Form einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abzustimmen.
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