Beschreibung
Für die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege erhebt die Stadt Remscheid Straßenreinigungsgebühren.
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer/innen erschlossener Grundstücke; eine Abrechnung mit Mietern und Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich.
Eigentümer
Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der Rechtsnachfolger / die Rechtsnachfolgerin gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.
Bemessungsgrundlage
Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseite der von der Stadt Remscheid zu reinigenden Straße bzw. Wege, durch die das Grundstück -mittelbar (Grundstück liegt direkt an der Straße) oder unmittelbar- erschlossen wird und nach der für die Straße bzw. diesen Weg maßgebenden Reinigungs- und Gebührenklasse.
Gebührensätze
...differieren je nach Reinigungsklasse (Umfang und Häufigkeit der Reinigung). Die aktuellen Gebührensätze sind in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aufgeführt.
Hinterliegergrundstücke
...sind solche, die nicht unmittelbar an die öffentliche Erschließungsstraße grenzen, sondern mittelbar -z.B. durch einen Privatweg oder eine Privatstraße- an die öffentliche Erschließungsstraße angebunden sind.
Privatweg / Privatstraße
... werden von der Stadt nicht gereinigt, da sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für mittelbar erschlossene Grundstücke (sog. Hinterlieger ) wird im gleichen Umfang Straßenreinigungsgebühr erhoben.