Grundstücksteilungen / Teilungsgenehmigungen
Für die grundbuchrechtliche Teilung eines bebauten Grundstückes wird eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 der Bauordnung NRW (Öffnet in einem neuen Tab) durch die Bauaufsichtsbehörde benötigt. Die Teilung eines unbebauten Grundstücks bedarf keiner Genehmigung. Der Antrag auf Grundstücksteilung ist durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur berät Sie über die geplante Grundstücksteilung und erstellt den erforderlichen Teilungsplan.
Genehmigung in Sanierungsgebieten / Entwicklungsbereichen
Förmlich festgelegte Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche sind Areale, die städtebaulich von besonderer Bedeutung sind. Bei allen Grundstücken, die in einem solchen Gebiet liegen, ist im Grundbuch ein entsprechender Vermerk eingetragen. Rechtsvorgänge und Vorhaben innerhalb dieser Gebiete unterliegen nach § 144 Baugesetzbuch (Öffnet in einem neuen Tab) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Hierunter fallen Rechtsvorgänge wie z.B. Grundstücksveräußerung, Teilung von Grundstücken, Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld, Vorhaben wie Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen oder wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken.
Gesetzliche Vorkaufsrechte
Der Gemeinde steht nach §24 - §28 BauGB zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung der Gemeinde über das Bestehen, die Ausübung oder den Verzicht des Vorkaufsrechtes erforderlich (Vorkaufsrechtbescheinigung). Der Antrag zur Prüfung des Vorkaufsrechtes wird über den beurkundenden Notar gestellt. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn eine Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht vorliegt.