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Stadt Remscheid

Baugrundstück Stauffenbergstraße

Das unbebaute Grundstück befindet sich im südwestlich gelegenen Remscheider Stadtbezirk Vieringhausen auf der Stauffenbergstraße. Auf dem Grundstück soll sozialer Wohnungsbau realisiert werden. Die Vergabe des Baugrundstücks erfolgt durch die Stadt Remscheid im Wege eines Erbbaurechts.

Schrägluftbildaufnahme

Grundstück

Das zur Vergabe im Erbbaurecht stehende, insgesamt 1.931 m² große Baugrundstück, mit einer stark nach Südwesten ansteigenden Hanglage befindet sich auf dem Flurstück 195 in der Flur 63, Gemarkung Remscheid in einer begrünten Wohnumgebung mit Ein- und Mehrfamilienhausbebauung. Es grenzt mit der östlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die Stauffenbergstraße. Die Frontlänge beträgt hier ca. 47 m. Die Tiefe liegt bei ca. 45 m. Das Gelände steigt zur Brückenstraße hin an und ist mit Bäumen und Buschwerk bewachsen. Es handelt sich um relativ jungen Bewuchs, lediglich wenige Bäume sind nicht abgängig. Eine Absprache mit der Umweltbehörde ist hier jedoch anlässlich des Bauantrages unumgänglich.

Das Grundstück ist baulastenfrei.

An der westlichen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Nachbargrundstück über die gesamte Länge angebaute Garagen. Der Anbau ist in Abteilung II grundbuchrechtlich zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Brückenstraße 7-9 gesichert. Diese Grunddienstbarkeit gilt gleichermaßen für das zur Vergabe im Erbbaurecht stehende Flurstück 195. In Abteilung III des Grundbuches sind keine Eintragungen vorhanden. Altlasteneintragungen oder mögliche Bodenverunreinigungen sind nicht bekannt.

Bei der Stauffenbergstraße handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage, sodass Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff. BauGB noch entstehen können.

Da es sich bei dem Plangebiet um einen baulich integrierten Bereich handelt, ist die Versorgung mit Strom, Heizenergie (Gas) und Wasser durch Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz der Versorgungsträger vom Grundsatz her gewährleistet. Die Ver- und Entsorgung ist straßenseitig angelegt. Detaillierte Anschlussmodalitäten werden im späteren bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären sein.

Auch die fernmeldetechnische Versorgung und die Versorgung mit Informationsmedien gemäß dem aktuellen Stand der örtlich vorhandenen Technik kann grundsätzlich gewährleistet werden. Die Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt durch Anschluss an das entsprechende Leitungssystem der öffentlichen Kanalisation.

Die gesamte Fläche befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 92 a, rechtsverbindlich seit 07.02.1970. Dieser Bebauungsplan setzt für das betreffende Grundstück und seine Umgebung ein reines Wohngebiet, max. 2-geschossige offene Bauweise, Satteldächer, mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest. Die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen definiert, die im Vergleich zur bestehenden Nachbarbebauung geringfügig nach Westen verspringt.

Unter Beachtung der umgebenden Bebauung sind für eine Neubebauung des Grundstückes die aktuellen städtebaulichen Zielvorstellungen für den gesamten Bereich zugrunde zu legen. Es ist zu prüfen, ob das Genehmigungsverfahren zur Realisierung einer geplanten Baumaßnahme u. U. auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans einschließlich möglicher Befreiungstatbestände oder durch ein Bebauungsplanänderungs- bzw. Neuaufstellungsverfahren erfolgen kann.

Der aktuelle Bebauungsplan sieht hier Satteldächer mit einer Neigung von max. 30° vor. Zur vorbeugenden Entlastung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs der Anwohner auf der privaten Grundstücksfläche zwei Stellplätze pro Wohneinheit einzuplanen. Auf der rückwärtigen Grundstücksgrenze besteht aufgrund einer vorhandenen Grunddienstbarkeit die Möglichkeit, unmittelbar an den vorhandenen Garagenbestand des Flurstücks 64 anzuschließen.

Ansicht nordöstliche Grundstücksgrenze
Ansicht südöstliche Grundstücksgrenze

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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