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Stadt Remscheid

Internationaler und heimischer Artenschutz

Weltweit sind viele Tier- und Pflanzenarten durch deren Lebensraumzerstörungen sowie durch oftmals illegale Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet. Um dieser Gefährdung wirksamer begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA - CITES) - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind viele Staaten dem WA beigetreten. Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet.
  
Streng geschützte Hyazinthara
Entsprechend dem Grad ihrer Gefährdung ergibt sich die Schutzbedürftigkeit der Tier- und Pflanzenarten. Folglich gelten im internationalen Handel auch unterschiedlich starke Beschränkungen. Der Schutzstatus der einzelnen Arten wird alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.

Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische Artenschutzrecht setzt das WA in verschiedenen EU-Verordnungen um. Die Ein- und Ausfuhr in die EU sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Eine weitere Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt auf nationaler Ebene unter anderem im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Der Schutz bezieht sich nicht nur auf lebende Tier- und Pflanzenarten, sondern auch auf deren Entwicklungsformen (zum Beispiel Ei, Puppe, Samen). Ebenso fallen tote Exemplare und Teile sowie deren Erzeugnisse unter die Schutzbestimmungen (zum Beispiel Krokodilledertaschen und -schuhe, viele Pelzartikel, Elfenbeinschnitzereien, bestimmte Muschel-, Korallen- und Tropenholzprodukte). In diesem Zusammenhang achten Sie bitte auch beim Mitbringen von Urlaubssouvenirs auf die geltenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes und die Einfuhrbestimmungen nach Deutschland. Verstöße können hohe Geldstrafen zur Folge haben, in Einzelfällen werden sie sogar strafrechtlich verfolgt!
  
Beschlagnahmte Schlangenhäute
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) überwacht die Ein- und Ausfuhr besonders und streng geschützter Arten. Auf Landesebene sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte für die Umsetzung der gesetzlichen Artenschutzbestimmungen zuständig.

Bei der Stadt Remscheid werden diese Aufgaben durch die Untere Naturschutzbehörde wahrgenommen. Zu nennen sind hierbei vor allem die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen An- und Abmeldungen geschützter Arten, die Prüfung und Ausstellung von Herkunftsnachweisen, die Prüfung der Kennzeichnung sowie ordnungsbehördliches Handeln bei artenschutzrechtlichen Verstößen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich artenschutzrechtlicher Fragestellungen sowie die enge Zusammenarbeit mit örtlichen Zoogeschäften, Züchtern und zoologischen Einrichtungen.

Je nach Tierart und Schutzstatus ist eine Kennzeichnung mit einem offenen bzw. geschlossenen Ring, einem Transponder oder einer Dokumentation äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale erforderlich. Nähere Informationen erteilt Ihnen die Untere Naturschutzbehörde.

Leistungen

Naturschutz

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Remscheid

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