Beim Bauen sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen oder zu ersetzen oder durch ein Ersatzgeld zu kompensieren.
Unter Bauen fällt bei der naturschutzrechtlichen Betrachtung nicht nur die Errichtung von Einzelhäusern und Bauten, sondern auch die Bebauungsplanung, der Straßenbau, der Bau und die Planung wasserwirtschaftlicher Einrichtungen, die Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen, die Ablagerung oder Abgrabung von Boden und vieles mehr.
In den im Folgenden unterschiedenen Verfahrensarten gilt es, dies inhaltlich und rechtlich von der Unteren Naturschutzbehörde abzuarbeiten.
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