Auch Vorhaben wie die Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen, die Ablagerung oder Abgrabung von Boden oder die Beseitigung von Hecken oder Baumreihen, fallen im Außenbereich unter die Eingriffsregelung.
Bei Einzelbauvorhaben wird geprüft, ob Ihr Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt, einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt und es wird geklärt, ob Artenschutz-Belange betroffen sind.
Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten
Grundsätzlich sind alle baulichen Anlagen im Außenbereich und in Schutzgebieten genehmigungspflichtig. Darunter zählen nicht nur größere Gebäude und Anbauten, sondern auch alle Arten von Gartenhäusern, Schuppen, Carports usw. Auch für die Verlegung von ober- und unterirdischen Leitungen, zum Beispiel Wasser- oder Stromleitungen, sowie für Abgrabungen und Anschüttungen benötigen Sie eine Genehmigung bzw. eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes.
Die drei Remscheider Landschaftspläne (Remscheid-Gelpe, Remscheid-West und Remscheid-Ost) setzen im Remscheider Landschaftsraum verschiedenartige Schutzgebiete fest. Die überwiegende Fläche des unbebauten Außenbereichs ist in Remscheid unter Schutz gestellt (über 90 %), wovon Landschaftsschutzgebiete den größten Teil ausmachen.
Ob sich Ihr Vorhaben in einem Schutzgebiet befindet, erfahren Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde. In einem solchen Fall steht eine besondere Rücksichtnahme auf die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere auf das Erholungsbedürfnis der Remscheider Bürgerinnen und Bürger, im Vordergrund.
Dies bringt mit sich, dass Bauvorhaben in Schutzgebieten nur in bestimmten Sonderfällen zugelassen werden können. Ansonsten gilt der Grundsatz, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für die Errichtung von kleineren Gebäuden wie Gartenhäusern, Garagen und Carports.
Bitte wenden Sie sich bei der Planung Ihres Vorhabens möglichst frühzeitig an die zuständige Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter bei der Unteren Naturschutzbehörde oder an das Bauordnungsamt. Meist kann schon bei den Vorüberlegungen abgeschätzt werden, wie groß die Aussichten auf eine Genehmigung Ihres Vorhabens sind oder unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erfolgen kann. Damit vermeiden Sie unnötige Kosten für eine später eventuell notwendige Umplanung.
Wann ist ein Vorhaben in Schutzgebieten zulässig?
Jedes Bauvorhaben ist individuell und wird daher einzeln hinsichtlich seiner Zulässigkeit beurteilt. Dabei spielt der Rechtstatbestand der sogenannten "unzumutbaren Belastung" (Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz) eine entscheidende Rolle. Ob in ihrem Fall eine "unzumutbaren Belastung" vorliegt und ihr Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, wird in jedem Einzelfall geprüft. Bestimmte Vorhaben sind jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Ein neues Einfamilienhaus an einer unbebauten Stelle wird sich im Landschaftsschutzgebiet nicht verwirklichen lassen, so wünschenswert es für den Antragsteller im Einzelfall auch wäre.
Weiterhin wird bei der Prüfung Ihres geprüft Antrags, ob sich Ihr Vorhaben mit den Schutzzielen des Landschaftsplanes vereinbaren lässt, das heißt keine gravierende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder eine Verschlechterung des Landschaftsbildes durch Ihr Vorhaben zu erwarten ist.
Bauvorhaben sind Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft können vielfältiger Art sein. So ist ein Bauvorhaben im baulichen Außenbereich gemäß Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich als Eingriff zu betrachten. Auch Vorhaben wie die Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen, die Ablagerung oder Abgrabung von Boden oder die Beseitigung von Hecken oder Baumreihen, fallen im Außenbereich unter die Eingriffsregelung. Ob sich ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich befindet, können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde erfragen. Generell liegen Grundstücke im Außenbereich, wenn sie sich außerhalb eines geschlossenen Bebauungsgebietes befinden.
Grundsätzlich gilt: Wer im Außenbereich oder im Landschaftsschutzgebiet eine Veränderung vornehmen will, die Auswirkungen auf die Gestalt oder die Nutzungsfähigkeit der Landschaft haben wird, benötigt in der Regel eine Eingriffsgenehmigung. Dies ist nicht nur bei großen Planungen, wie z.B. dem Bau einer Straße oder eines Wohnhauses der Fall, sondern auch schon bei relativ kleinen Vorhaben, wie z.B. der Errichtung eines kleinen Geräteschuppens oder der Verlegung eines Abwasserkanals. Die Eingriffsgenehmigungen schaffen wichtige Voraussetzungen, damit diese Beanspruchungen ohne Wertverlust und in Einklang mit Natur und Landschaft geschehen.
Oftmals kann bei einer Anfrage bereits geklärt werden, ob das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, da Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. Nach Vorlage des entsprechenden Antrags legen wir in Abstimmung mit Ihnen fest, welche Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind. In der Regel ist vor der Antragstellung ein persönliches Gespräch empfehlenswert.
Bei genehmigungsfähigen Eingriffen werden Auflagen festgesetzt, durch die das Vorhaben besser in die Landschaft integriert wird. Zusätzlich können an anderer Stelle Maßnahmen mit positiver Wirkung für Natur und Landschaft, sog. Ersatzmaßnahmen, durchgeführt werden. Hierbei greifen wir die Vorstellungen und Ideen der Antragsteller, vorausgesetzt sie stellen eine sinnvolle Maßnahme zur Anreicherung der Landschaft dar, gerne auf. Denn gesetzlich ist vorgesehen, dass der Verursacher eines Eingriffs die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestenfalls selbst durchführt. Falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann auch ein Ersatzgeld gezahlt werden. Dieses Geld wird dann für Landschaftspflegemaßnahmen im Stadtgebiet von Remscheid verwendet. Die Höhe des Ersatzgeldes wird einzelfallbezogen berechnet.
Bei Bauvorhaben ist der Artenschutz zu beachten
Befindet sich auf Ihrem Grundstück ein nicht nur unwesentlicher Bestand an mehrjährigen Bäumen und Sträuchern oder ein Gewässer oder mehrjährige große, offene Bodenstellen oder steht eine Änderung, Nutzungsänderung oder ein Abriss von leer stehenden Gebäuden an, so ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Bitte beachten Sie die aktuellen Bestimmungen des Artenschutzrechts. Der Bauherr darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die u.a. für alle europäisch geschützte Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, Kammmolch, Zauneidechse). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Zuwiderhandlungen stellen einen Bußgeld- oder Straftatbestand im Sinne der §§ 69 ff. BNatSchG dar. Sollten sich in den Gehölzen bzw. den Bäumen Nistplätze, Baumhöhlen oder Horste befinden, so dürfen die Gehölze während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der Vögel bzw. Fledermäuse nicht beschnitten oder gefällt werden.
Bei Fragen und in Zweifelsfällen (Ist der Artenschutz betroffen?) sprechen Sie bitte frühzeitig die zuständige Untere Naturschutzbehörde an.
Ist eine mit der Unteren Naturschutzbehörde vorher abgestimmte Gehölzentfernung im Bereich des Baufeldes erforderlich, so führen Sie die Gehölzentfernung bitte in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durch. In diesem Zeitraum sind Schnittmaßnahmen und Fällungen im Regelfall artenschutzverträglich.
Grundsätzliche Informationen
Ob sich ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich befindet, können Sie beim Bauordnungsamt erfragen. Generell liegen Grundstücke im Außenbereich, wenn sie sich außerhalb eines geschlossenen Bebauungsgebietes befinden.
Grundsätzlich gilt: wer im Außenbereich oder im Landschaftsschutzgebiet eine Veränderung vornehmen will, die Auswirkungen auf die Gestalt oder die Nutzungsfähigkeit der Landschaft haben wird, benötigt in der Regel eine Eingriffsgenehmigung. Dies ist nicht nur bei großen Planungen, wie zum Beispiel dem Bau einer Straße oder eines Wohnhauses der Fall, sondern auch schon bei relativ kleinen Vorhaben, wie zum Beispiel der Errichtung eines kleinen Geräteschuppens oder der Verlegung eines Abwasserkanals.
Weitere Inanspruchnahmen von Natur und Landschaft werden auch in Zukunft notwendig sein. Die Eingriffsgenehmigungen schaffen wichtige Voraussetzungen, damit diese Beanspruchungen ohne Wertverlust und in Einklang mit Natur und Landschaft geschehen.
Bitte informieren Sie sich bei uns, ob Sie für Ihr Vorhaben einen Antrag auf Eingriffsgenehmigung oder auf Befreiung von den Verboten der Schutzfestsetzungen (zum Beispiel Landschaftsschutz, Naturschutz) stellen müssen.
Oftmals kann bei einer Anfrage bereits geklärt werden, ob das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Nach Vorlage des entsprechenden Antrags legen wir in Abstimmung mit der/dem Antragstellerin/Antragstellerin fest, welche Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind. In der Regel ist vor der Antragstellung ein persönliches Gespräch mit der/dem zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter empfehlenswert.
Bei genehmigungsfähigen Eingriffen werden Auflagen formuliert, durch die das Vorhaben besser in die Landschaft integriert wird. Zusätzlich können an anderer Stelle Maßnahmen mit positiver Wirkung für Natur und Landschaft, sogenannte Ersatzmaßnahmen, durchgeführt werden. Hierbei werden die Vorstellungen und Ideen der Antragsteller aufgegriffen, vorausgesetzt sie stellen eine sinnvolle Maßnahme zur Anreicherung der Landschaft dar. Denn gesetzlich ist vorgesehen, dass der Verursacher eines Eingriffs die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestenfalls selbst durchführt. Falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann auch ein Ersatzgeld gezahlt werden. Dieses Geld wird dann für Landschaftspflegemaßnahmen im Stadtgebiet von Remscheid verwendet. Die Höhe des Ersatzgeldes wird einzelfallbezogen berechnet.
Die unteren Naturschutzbehörden führen gemäß § 34 Absatz 2 LNatSchG NRW ein Ersatzgeldverzeichnis PDF-Datei 27,45 kB, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist (siehe Downloadbereich, die Beträge sind gerundet und die Zeitangaben quartalsweise angegeben).
Kompensationsflächenkataster
Die untere Naturschutzbehörde führt gemäß § 34 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) ein Kompensationsverzeichnis PDF-Datei 7,55 MB für die in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Flächen verteilen sich auf folgende Maßnahmenschwerpunkte:
- 2/3 Grünlandextensivierung; Pflege Mager- und Feuchtgrünland
- 1/3 Pflanzmaßnahmen, Artenschutzmaßnahmen, Gehölzpflege
Detailinformationen zu einzelnen Kompensationsmaßnahmen erteilt gerne die untere Naturschutzbehörde auf Anfrage.
Kontakt
Zeiten
Nach Vereinbarung
Ort
Naturschutz
Verwaltungsgebäude Dienstleistungszentrum
Elberfelder Straße 36
42853 Remscheid
Parkmöglichkeiten:
Parkhäuser Innenstadt, Kurzparkzone Ludwigstraße
Behindertenparkplätze: 2 - vor dem Gebäude
Barrierefreier Zugang über den linken Seiteneingang (Elberfelder Straße)
Fahrstuhl ist im Haus vorhanden
Barrierefreier Zugang über Seiteneingang EG - DG, Behinderten-WCs in jeder Etage
Busanbindung:
Haltestelle Friedrich-Ebert-Platz