Wassergefährdende Stoffe wie zum Beispiel Heizöl, Kühlschmierstoffe, Motoröle, Hydrauliköle, Kraftstoffe und Farben dürfen nur in bestimmten Anlagen hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden.
Das betrifft auch Stoffe, denen wassergefährdende Stoffe anhaften wie zum Beispiel Metallspäne mit anhaftenden Kühlschmierstoffen.
Diese Anlagen unterliegen unter Umständen Prüfpflichten durch zugelassene Sachverständige sowie einer Anzeigepflicht.
Bestimmte Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe bedürfen einer Eignungsfeststellung.
Fachbetriebspflicht
Die nachfolgenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, instand gesetzt, von innen gereinigt und stillgelegt werden. Fachbetriebe im Sinne des § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bedürfen der Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
- unterirdische Anlagen und Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffe der Gefährdungsstufen PDF-Datei 19,69 kB C und D,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffe der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- Biogasanlagen,
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
- Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der AwSV.
Davon ausgenommen sind Arbeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben.
Anzeigepflicht bei Unfällen
Ist bei einem Unfall oder bei einem technischen Defekt nicht auszuschließen, dass wassergefährdende Stoffe in den Boden, die Kanalisation oder ein Gewässer gelangt, so ist unverzüglich der Fachdienst Umwelt oder die Feuerwehr zu benachrichtigen.
Anzeigepflichtig ist jede/jeder, die/der eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind.