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Stadt Remscheid

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

Wohngeld können Sie als monatlichen Zuschuss zur Miete Ihrer selbst genutzten Mietwohnung (Mietzuschuss) bzw. als Zuschuss zu den Finanzierungsbelastungen Ihres selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) in Anspruch nehmen.

Beschreibung

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutzten Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder Eigenheim, ist Lastenzuschuss möglich. 

Voraussetzungen:

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt ab von

  -   der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
  -   der Höhe des Familieneinkommens und
  -   der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld können Sie nicht erhalten, wenn Ihre Miete bzw. Ihr Finanzierungsaufwand für Wohneigentum bereits Bestandteil anderer Sozialleistungen ist wie z. B.:

  • Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz für die Dauer des Grundwehrdienstes,
  • sowie Haushalte, in denen ausschließlich Personen leben, die  BAföG (Öffnet in einem neuen Tab)oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten oder dem Grunde nach erhalten könnten.

Änderungen der Einkünfte im Haushalt sind schriftlich mitzuteilen (Nachweise beifügen). Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Nach Prüfung erfolgt eine Mitteilung des Sachbearbeiters, ob sich an der Wohngeldauszahlung etwas ändert oder nicht.

Eine sogenannte "Negativbescheinigung" benötigen Sie als Empfängerin oder Empfänger von Wohngeld bei einem Umzug in den Bereich einer anderen Wohngeldbehörde, wenn Sie dort Wohngeld beantragen. Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden. Sie wird von der bis dahin zuständigen Wohngeldbehörde auf Antrag ausgestellt.

Für Neuanträge gilt:

Ein eventueller Anspruch kann über den Wohngeldrechner des Landes NRW selbst ermittelt werden. Mit den Eingaben kann zudem auch direkt im Anschluss ein Online-Antrag eingereicht werden. Alternativ stehen Antragsdokumente in Papierform zur Verfügung.

Die Möglichkeit der Online - Antragstellung finden Sie in unserem  Service-Portal (Öffnet in einem neuen Tab).

Hinweis zum Bewilligungszeitraum:

Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben wird eine Bewilligung im Regelfall für ein Jahr ausgesprochen. Nach Ablauf erfolgt eine Weiterbewilligung (auch wenn sich in Ihren Verhältnissen nichts geändert hat) nicht automatisch. Aus rechtlichen Gründen ist es leider unvermeidbar, dass Sie einen neuen Antrag stellen. Hierbei sind sämtlichen Unterlagen (wie bei einem Erstantrag) beizubringen. Um eine nahtlose Weiterbewilligung sicherstellen zu können, achten Sie bitte darauf, den Antrag rechtzeitig zu stellen (am besten ca. 2 Monate vor Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraums).

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

Erläuterungen und Hinweise

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