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Stadt Remscheid

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

Wohngeld können Sie als monatlichen Zuschuss zur Miete Ihrer selbst genutzten Mietwohnung (Mietzuschuss) bzw. als Zuschuss zu den Finanzierungsbelastungen Ihres selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) in Anspruch nehmen.

Beschreibung

Für Neuanträge gilt:

Ein eventueller Anspruch kann über den Wohngeldrechner des Landes NRW selbst ermittelt werden. Mit den Eingaben kann zudem auch direkt im Anschluss ein Online-Antrag eingereicht werden. Alternativ stehen Antragsdokumente in Papierform zur Verfügung, die im Seniorenbüro, im Rathaus oder in der Wohngeldstelle vorgehalten werden.

Den Wohngeldrechner sowie die Möglichkeiten der Online - Antragstellung finden Sie in unserem  Service-Portal (Öffnet in einem neuen Tab)

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutzten Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder Eigenheim, ist Lastenzuschuss möglich. 

Voraussetzungen:

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt ab von

  -   der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
  -   der Höhe des Familieneinkommens und
  -   der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld können Sie nicht erhalten, wenn Ihre Miete bzw. Ihr Finanzierungsaufwand für Wohneigentum bereits Bestandteil anderer Sozialleistungen ist wie z. B.:

  • Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
  • Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz für die Dauer des Grundwehrdienstes,
  • sowie Haushalte, in denen ausschließlich Personen leben, die  BAföG (Öffnet in einem neuen Tab)oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten oder dem Grunde nach erhalten könnten.

Eine sogenannte "Negativbescheinigung" benötigen Sie als Empfängerin oder Empfänger von Wohngeld bei einem Umzug in den Bereich einer anderen Wohngeldbehörde, wenn Sie dort Wohngeld beantragen. Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden. Sie wird von der bis dahin zuständigen Wohngeldbehörde auf Antrag ausgestellt. 

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telefonische Erreichbarkeit:

Ab 02.01.2024 sind die Mitarbeiter der Wohngeldstelle immer dienstags zwischen 10 und 12 Uhr telefonisch erreichbar, es kann aber bei Abwesenheit oder Krankheit zu Umleitungen auf die Wohngeld Hotline kommen.

Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag:  9-12 Uhr
Dienstag und Donnerstag:       13-16 Uhr

Bitte nutzen Sie zudem unseren Hausbriefkasten, der an jedem Arbeitstag geleert wird.

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

Erläuterungen und Hinweise

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