Beschreibung
Der Anzeigepflicht unterliegen alle besonders und streng geschützten Arten:
Besonders geschützte Arten:
- International gefährdete Arten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97
- alle europäischen Vogelarten Arten, die in Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind
Streng geschützte Arten:
- Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
- Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten, die in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind
Wann und wo ist die Haltung besonders oder streng geschützter Tiere anzuzeigen?
Die Haltung der Tiere muss unverzüglich nach Übernahme in den Haushalt schriftlich bei der Unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden. Dabei sind Kopien der Herkunftsnachweise/Cites-Bescheinigungen (Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) der Tiere beizufügen.
Die Anzeige kann formlos oder mit dem Downloadformular erfolgen.