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Stadt Remscheid

Fristablauf für ältere Kleinfeuerungsanlagen

Ende des Jahres 2024 muss die letzte Stufe der Umrüstung von Kleinfeuerungsanlagen abgeschlossen sein. Das heißt, nach dem 31. Dezember 2024 müssen Kamine, Öfen und Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind, die in der 1. BImSchV vorgeschriebenen Kohlenmonoxid- und Feinstaubwerte der Stufe 1 erfüllen.

Beschreibung

Die Grenzwerte der Stufe 1 für diese Einzelraumfeuerungsanlagen liegen bei 4 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Feinstaub.

Hier die Stichtage für die Öfen mit den entsprechenden Typenschildangaben: 

Datum auf dem Typenschild bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht feststellbar: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2014

Datum auf dem Typenschild 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2017

Datum auf dem Typenschild 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020

Datum auf dem Typenschild 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2024

Ausnahmen

  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die allein der Wärmeversorgung dienen
  • Offene Kamine und Grundöfen
  • Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW

 

1. BImSchV Stufe 2:
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 ihren Betrieb aufgenommen haben gilt: 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub dürfen nicht überschritten werden.

Erläuterungen und Hinweise

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