Beschreibung
Die Grenzwerte der Stufe 1 für diese Einzelraumfeuerungsanlagen liegen bei 4 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Feinstaub.
Hier die Stichtage für die Öfen mit den entsprechenden Typenschildangaben:
Datum auf dem Typenschild bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht feststellbar: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2014
Datum auf dem Typenschild 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2017
Datum auf dem Typenschild 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020
Datum auf dem Typenschild 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2024
Ausnahmen
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die allein der Wärmeversorgung dienen
- Offene Kamine und Grundöfen
- Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW
1. BImSchV Stufe 2:
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 ihren Betrieb aufgenommen haben gilt: 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub dürfen nicht überschritten werden.