Beschreibung
Auf Antrag wird dem Inhaber einer bis zum 18.01.2013 in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ein Kartenführerschein mit den in der EU üblichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ausgestellt.
Auch bei Änderungen der Angaben im Führerschein (z. B. Auflagen, wie z.B. das Tragen einer Brille) oder der Verlängerung der per Gesetz bis zum 50. Lebensjahr befristeten Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2 (neue Klasse C, CE) muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Gleiches gilt für die Beantragung eines Internationalen Führerscheins.
Bei der erstmaligen Änderung des Familiennamens muss der Führerschein nicht angepasst werden, solange der Familienname als Geburtsname im Ausweisdokument ersichtlich ist. Die Anpassung wird aber bei der häufigen Nutzung im Ausland empfohlen.
Der neue EU-Kartenführerschein (nicht die Klassen) wird auf 15 Jahre befristet. Hiernach ist der Führerschein erneut zu tauschen.
Die Antragsstellung muss persönlich erfolgen. Die Abholung kann auch von einer bevollmächtigten Person mit Personalausweis des Antragstellers und Abholers erfolgen. Im Regelfall ist es jedoch möglich, dass Ihnen der neue Führerschein direkt von der Bundesdruckerei zugesandt wird, sodass eine erneute Vorsprache nicht notwendig ist.
Bis spätestens 19.01.2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden. Anlass hierfür sind EU-rechtliche Vorgaben, wonach ein Führerschein nicht unbefristet gültig sein darf.
Bis wann Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:
Für alle Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind (rosa Papierführerschein, grauer Papierführerschein) gelten folgende Umtauschfristen:
Geburtsjahr Führerscheininhaber |
Umtausch bis |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953 – 1958 |
19.01.2022 |
1959 – 1964 |
19.01.2023 |
1965 – 1970 |
19.01.2024 |
1971 und später |
19.01.2025 |
Bitte beachten: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
EU-Kartenführerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind je nach Ausstellungsjahr umzutauschen. Das Ausstellungsdatum können Sie Ziffer 4.a auf Ihrem Führerschein entnehmen. Es gelten folgende Umtauschfristen:
Ausstellungsjahr |
Umtausch bis |
1999 – 2001 |
19.01.2026 |
2002 – 2004 |
19.01.2027 |
2005 – 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Für diese Dienstleistung müssen Sie über die Online-Terminreservierung (Öffnet in einem neuen Tab) einen Termin vereinbaren. Eine Vorsprache ohne Terminvereinbarung ist nicht möglich!