Beschreibung
Termine können online oder telefonisch über das Bergische ServiceCenter vereinbart werden.
Den Link zum Online Terminkalender finden Sie unter Downloads/Links.
Ebenso haben Sie die Möglichkeit, sämtliche Zulassungsvorgänge über die Autohäuser oder Zulassungsdienste abwickeln zu lassen. Hierbei zu beachten:
Personen, die Ihren Ausweis nicht bei Zulassungsdienst abgeben möchten, können terminlos an der Infotheke des Bürgerservices eine beglaubigte Kopie ihres Personalausweises erstellen lassen. Diese ist dann statt dem Personalausweis dem Antrag auf Zulassung beizufügen.
Mit Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeugs bleibt die Betriebserlaubnis erhalten. Das Fahrzeug kann daher jederzeit mit den bisherigen Fahrzeugpapieren wieder angemeldet werden.
Neue Hauptuntersuchung sind nur dann notwendig, wenn die bisherigen Untersuchungsfristen zwischenzeitlich abgelaufen sind.
Sonderfall Abmeldungszeitraum mehr als 7 Jahre
Die Daten zum Fahrzeug werden im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (KBA) nach der Abmeldung nur 7 Jahre aufbewahrt.
Soll nach diesem Zeitraum ein Fahrzeug wieder zugelassen werden und sind die dazugehörigen Daten nicht mehr beim KBA abrufbar und kann auch kein Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, muss das Fahrzeug einem Einzelbetriebserlaubnis-Verfahren unterzogen werden.
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann durch den Halter selber, oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Bitte beachten Sie, dass für die Zulassung eine spezielle Vollmacht benötigt wird und das SEPA-Lastschriftmandat auf dem gesonderten Vordruck erteilt werden muss! Beide Formulare müssen vom Fahrzeughalter unterschrieben werden und der Originalausweis mitgebracht werden! (unter Downloads/Links sind die Formulare hinterlegt).
Bei Zulassung auf Personenmehrheiten ( z.B. GbR ) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person die Haftung für das Fahrzeug übernehmen.
Besonderheiten:
Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 hat sich die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens vom "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nur ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2.Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich. Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung in Remscheid nachgewiesen werden.