Beschreibung
Voraussetzungen für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens:
Die Fahrzeuge müssen der gleichen Fahrzeugklasse angehören und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Für folgende Fahrzeugklassen ist ein Wechselkennzeichen möglich:
- Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz + Wohnmobile bis 3500 KG)
- Kraftfahrzeuge der Klasse L (Zwei-, drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 Kilogramm und maximaler Nutzleistung bis 15 Kilowatt)
- Anhänger der Klasse O1 (Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse)
Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer sein ( H-Kennzeichen ).
Wechselkennzeichen sind nicht möglich bei:
- Saisonkennzeichen
- Rote Dauerkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Behördenkennzeichen
- Grüne Kennzeichen
Beispiele:
Möglich sind die Wechselkennzeichen für zwei PKW, ein PKW und ein Wohnmobil, zwei Motorräder oder zwei leichte Anhänger.
Nicht möglich ist z.B. die Kombination von PKW und Kraftrad ( verschiedene Fahrzeugklassen ), oder Kraftrad und Quad (obwohl gleiche Fahrzeugklasse “L“, können hier keine Kennzeichen gleicher Anzahl und Abmessung verwendet werden).
Hinweis:
Eine Steuerermäßigung für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist nicht vorgesehen. Beide Fahrzeuge werden versteuert.
Es muss für beide Fahrzeuge eine entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen:
Dem gemeinsamen Kennzeichenteil, der am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird und einem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil der am jeweiligen Fahrzeug ständig montiert bleibt und die letzte Ziffer des Wechselkennzeichens beinhaltet.
Bei der Zulassung von zwei PKW werden also zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder mit dem fahrzeugbezogenen Teil ausgefertigt.
Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil sowie die vorderen fahrzeugbezogenen Teile werden mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen. Der hintere fahrzeugbezogene Teil ist mit der Plakette für die nächste Hauptuntersuchung versehen.
Bitte beachten:
Nur das Fahrzeug mit den vollständig ( dem gemeinsamen sowie dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil ) angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.
Wer ein Fahrzeug ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb nimmt oder wer ein Fahrzeug ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur abstellt begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße geahndet wird.