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Stadt Remscheid

Personalausweis/Reisepass für Kinder und Jugendliche

Hier gibt´s spezielle Zusatzinformationen zum Thema Personalausweis & Reisepass für Kinder und Jugendliche!
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Wer einen gültigen Reisepass besitzt, kommt damit seiner Pflicht bereits nach.

Beschreibung

Ab dem 28.03.2024 ist die terminlose Beantragung von Ausweisdokumenten wieder möglich.

Terminlos können Sie nach Ziehung einer Wartemarke Ihren Ausweis / Ihren Reisepass an folgenden Tagen beantragen:

Dienstag        07:30 Uhr - 17:30 Uhr 
Donnerstag   07:30 Uhr - 16:00 Uhr 
Freitag            07:30 Uhr - 12:00 Uhr 


Selbstverständlich können Ausweise / Pässe auch weiterhin nach Terminvereinbarung beantragt werden.  

  (Öffnet in einem neuen Tab)Termine können online oder telefonisch über das Bergische ServiceCenter vereinbart werden.  Den Link zum Online Terminkalender finden Sie unter Downloads/Links.

Wer die Pflicht hat, hat auch das Recht: Jugendliche ab 16 Jahren benötigen keine Zustimmung ihrer Eltern und können den Ausweis alleine beantragen und auch abholen.

Wenn erstmalig ein Personalausweis beantragt werden soll und kein Kinderausweis mit Foto, Kinderreisepass oder Reisepass vorhanden ist, muss bei der Beantragung ein Elternteil zur Identifizierung dabei sein.

Pünktlich zum 16. Geburtstag:
Als Service bietet der Bürgerservice Remscheid an, dass Jugendliche auch in den drei Monaten vor dem 16. Geburtstag den Antrag alleine stellen können. In diesem Fall kann der Ausweis aber frühestens am 16. Geburtstag ausgehändigt werden.

Abholung:
Natürlich können die Jugendlichen (mit 16) den Ausweis alleine abholen.
Sollten Eltern den Ausweis ihres bereits 16-jährigen Kindes abholen wollen, so benötigen sie eine "Vollmacht" mit den zwei Erklärungen (siehe Abholzettel) ihres Kindes.

Sollte eine Aushändigung vor dem 16. Geburtstag gewünscht sein, so ist diese nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich (ausgefüllte Einverständniserklärung). Allerdings wird der Ausweis dann ohne Online-Funktion ausgehändigt. Ein Einschalten ist jederzeit nach dem 16. Geburtstag persönlich möglich (wäre dann auch kostenlos).

 

Personalausweis für unter 16-jährige (selbst Babys):
Ein Personalausweis wird auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren auf Antrag der gesetzlichen Vertreter ausgestellt werden.

Bei der Beantragung müssen die Sorgeberechtigen (gemeinsames Sorgerecht) - Mutter und Vater oder Vormund (ein Vormund braucht einen Nachweis über die "Bestellung") - mit dem Kind persönlich vorsprechen und den Antrag unterschreiben.

Oder ein Elternteil plus Einverständniserklärung:
Sollte nur ein Elternteil bei der Antragsstellung vorsprechen können, so muss vom anderen Elternteil eine Einverständniserklärung nebst Ausweis oder Ausweiskopie mitgebracht werden!
Ohne diese Einverständniserklärung kann der Antrag nicht aufgenommen werden.

Abholung:
Es kann jeder Elternteil den Ausweis des Kindes abholen, solange dieses nicht 16 Jahre alt ist.
Sollte das Kind (unter 16) den Ausweis alleine abholen wollen, so muss ein Elternteil eine schriftliche Einverständniserklärung für die Aushändigung des Ausweises an das Kind mitgeben. 

Reisepass für unter 18-Jährige:

Auch Kinder unter 18 Jahren können einen Reisepass erhalten (z.B. für eine Reise nach Amerika).
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Beantragung eines Personalausweises für unter 16-jährige.

Kinderreisepässe die noch gültig sind können bis zum Ablauf der Gültigkeit noch genutzt werden.

Wer ist als Elternteil antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind die Eltern, also Vater und Mutter antragsberechtigt, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht, und müssen beide dem Antrag zustimmen. 
Bei ehelich geborenen Kindern haben immer beide das Sorgerecht!
Bei nicht ehelich geborenen Kindern, hat die Mutter automatisch das Sorgerecht, der Vater kann aber das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter beim Jugendamt beantragen (wenn er die Vaterschaft anerkannt hat und er in der Geburtsurkunde eingetragen ist). Wenn gemeinsames Sorgerecht besteht, müssen auch bei nicht ehelich geborenen Kindern immer beide (Vater und Mutter) dem Antrag zustimmen.

Gemeinsames Sorgerecht (Eltern sind geschieden, dauerhaft getrennt lebend):

Haben die Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht, leben aber nicht zusammen, kann nur der Elternteil den Antrag stellen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind innehat oder bei dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In diesem Fall sollten geeignete Nachweise mitgebracht werden, z.B. Beschluss über das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht oder Bescheinigung vom Jugendamt.

Falls keine Nachweise erbracht werden und Zweifel über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen, so muss ggf. die Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten vorgelegt werden.

Alleiniges Sorgerecht:

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne, ist nur dieser antragsberechtigt.
In diesem Fall sollten geeignete Nachweise mitgebracht werden.
z.B. Sorgerechtsbeschluss, Bestallungsurkunde oder Bescheinigung vom Jugendamt etc.

Die ledige, alleinstehende Mutter:

Ist das Kind bei der ledigen, alleinstehenden Mutter (alleiniges Sorgerecht) angemeldet, kann die Mutter den Personalausweis ohne den Vater des Kindes beantragen.

Der ledige, alleinstehende Vater:

Der ledige, alleinstehende Vater hat es leider etwas schwerer. Er benötigt immer einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht.

Erläuterungen und Hinweise

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