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Stadt Remscheid

Grenzübertrittsbescheinigung

Ein Ausländer, der keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt bzw. nicht mehr besitzt, ist zur Ausreise verpflichtet.

Eine Grenzübertrittsbescheinigung dient als Nachweis, dass der ausreisepflichtige Ausländer Deutschland bzw. das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist verlassen hat.

Um diesen Nachweis zu erbringen ist erforderlich, dass die Grenzübertrittsbescheinigung an die ausstellende Behörde zurück übermittelt wird. Die Art der Rückübermittlung hängt davon ab, wie der Betreffende aus Deutschland ausreist (siehe "Infos")

Beschreibung

  • Ausreise direkt in einen Drittstaat (Nicht-Schengen-Staat):  

    Sofern die Ausreise aus Deutschland direkt in einen nicht zu den Schengen-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) gehörenden Drittstaat erfolgt, d. h. ohne Durchreise / Zwischenhalt in einem anderen Schengen-Staat, ist die Grenzübergangsbescheinigung an einer deutschen Grenzübertrittsstelle abzugeben

  • Ausreise über einen anderen Schengen-Staat in einen Drittstaat (Nicht-Schengen-Staat):  

    Bei Ausreise über einen anderen Schengen-Staat ist die Ausreise hingegen durch persönliche Abgabe der Bescheinigung bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) außerhalb der Schengen-Staaten nachzuweisen; eine Übersendung durch Post, Kurier oder Boten genügt nicht. Dies ist insofern erforderlich, als zwischen den Schengen-Staaten grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr bestehen und faktisch eine Wiedereinreise nach Deutschland möglich ist. Durch die Abgabe der Bescheinigung bei den Grenzbehörden eines anderen Schengen-Staates kann die Ausreise aus Deutschland nicht nachgewiesen werden.

    Zu beachten ist, dass jeder Betroffene bei der Ausreise über einen anderen Schengen-Staat für die Erfüllung der dortigen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen selbst verantwortlich sind. Weder die Verpflichtung zur Ausreise noch die beigefügte Grenzübertrittsbescheinigung vermitteln ihm ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt in einem anderen Schengen-Staat. Dies gilt insbesondere auch für Transitaufenthalte im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.

 

  • Ausreise in einen anderen Schengen-Staat, in welchem Ihnen der Aufenthalt erlaubt ist.
        
    Soweit im Ausnahmefall das Aufenthaltsrecht des Betroffenen in einem anderen Schengen-Staat fortbesteht, kann die Grenzübertrittsbescheinigung der dortigen Auslandsvertretung vorgelegt werden.

Die Grenzübertrittsbescheinigung kann in der Regel während der Öffnungszeiten ohne vorherige Terminvereinbarung ausgestellt werden, sofern keine eingehende Prüfung des Sachverhaltes notwendig ist.

Grenzübertrittsbescheinigung

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