Beschreibung
Grundsätzlich geht der Schutz der Totenruhe vor. Nur bei Vorliegen besonderer, gewichtiger Gründe ist eine Ausnahme möglich und eine Ausgrabung bzw. Umbettung kann genehmigt werden.
Nach dem Gesetz sind beim Schutz der Totenruhe Leichen und Urnen gleich gestellt, d.h. für die Umbettung von Urnen gelten dieselben Voraussetzungen wie für Leichen.
Es wird empfohlen, sich vorab zur Beratung an die städtische Friedhofsverwaltung zu wenden.