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Stadt Remscheid

Landtagswahl am 15. Mai 2022

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl 2022 für die Stimmbezirke der Stadt Remscheid wird in der Zeit vom
 

25. bis zum 29. April 2022

im Wahlamt, Elberfelder Str. 36, 42853 Remscheid, Raum 119,

zu den üblichen Öffnungszeiten

der Abteilung Bürgerservice des Fachdienstes 3.32 - Bürger, Sicherheit und Ordnung

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl – spätestens am 29. April 2022, 12.00 Uhr – bei der Stadt Remscheid, Wahlamt, Elberfelder Str. 36, 42853 Remscheid, Raum 119, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er das Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 36 – Remscheid I - Ober-bergischer Kreis III

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1      jede oder jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2      eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)    wenn sie/er nachweist, dass sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretenen Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,

b)    wenn sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretenen Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,

c)    wenn ihre/seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 13. Mai 2022, 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich, schriftlich oder durch elektronisch dokumentierbare Form beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 

Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Punkt 5.2 angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte 

-       einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-       einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

-       einen amtlichen, mit der Anschrift des Bürgermeisters versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-       ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine oder einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Sonntag, dem 15. Mai 2022 bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief braucht bei Absendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frei gemacht zu werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Wählerin oder der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Remscheid, 31. März 2022

 

 

gez. 

Reul-Nocke

Kreiswahlleiterin

 

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