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Stadt Remscheid

Wahlbekanntmachung Landtagswahl 2022

Wahlbekanntmachung Landtagswahl 2022

1. Am Sonntag, dem 15. Mai 2022 findet die

                             Wahl zum 18. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

statt.

Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Remscheid bildet zusammen mit der Stadt Radevormwald den Wahlkreis 36 – Remscheid I -Oberbergischer Kreis III. 

Das Stadtgebiet von Remscheid ist in 54 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Dazu kommen 26 Briefwahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 08. bis zum 24. April 2022 zugestellt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.00 Uhr in der Sophie-Scholl-Gesamtschule, Hohenhagener Str. 25 - 27 in 42855 Remscheid zusammen.

3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. 

Die Wählenden sollen zur Erleichterung des Wahlgeschäfts die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitbringen, um sich auf Verlangen ausweisen zu können.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

·      für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennwortes und rechts vom Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

·      für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt

·      ihre/seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 

·      ihre/seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wählenden in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Stimmabgabe durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der Wählerin oder des Wählers ist unzulässig.

4. Die Wahlhandlung sowie die unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wählende, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 36 – Remscheid I - Oberbergischer Kreis III

·         durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk in Remscheid oder in Radevormwald oder

·         durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss beim Wahlamt der Stadt Remscheid die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen. Mit dem Wahlschein erhält sie oder er daraufhin einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt. Alsdann

·         kennzeichnet sie oder er persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

·         unterschreibt sie oder er die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Ortes und Tages,

·         steckt den verschlossenen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag,

·         verschließt den roten Wahlbriefumschlag und

·         übersendet den Wahlbrief an die darauf angegebene Stelle.

Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein ist so rechtzeitig an die Dienststelle des Oberbürgermeisters, das Wahlamt der Stadt Remscheid, Elberfelder Straße 36, 42853 Remscheid zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief muss nicht freigemacht werden, wenn er innerhalb des Bundesgebietes im amtlichen Wahlbriefumschlag bei der Deutschen Post AG als Briefsendung ohne besondere Versendungsform eingeliefert wird. 

Der Wahlbrief kann auch persönlich beim Wahlamt abgegeben werden. 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe anderer Personen bedienen. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wählenden selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wählerin oder des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt (§ 107 a des Strafgesetzbuches).

7.   Nach § 45 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 64 Landeswahlordnung in der zurzeit gültigen Fassung wird in den Stimmbezirken 1032, 1092 und 4252 mit Stimmzetteln gewählt, die oben links mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnet sind (Gliederung nach Geschlecht und nach Gruppen von Geburtsjahren). Das Wahlgeheimnis wird hierdurch nicht beeinträchtigt. An den Wahllokalen der genannten Wahlbezirke werden am Wahltag weitere Informationen angebracht.

 

Remscheid, 31. März 2022

 

gez. 

Reul-Nocke

Kreiswahlleiterin

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