Beschreibung
Sollen Baukräne, Autokräne, Container, Leitergerüste aufgestellt oder Baustoffe im öffentlichen Verkehrsraum gelagert werden, so ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erforderlich. Diese stellt gleichzeitig eine Sondernutzungs-Erlaubnis gem. § 18 StrWG NW dar.
Ausnahmegenehmigung
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