Beschreibung
Ein Verwarngeld ist noch kein Bußgeld. Das Verwarngeld kann einfach bezahlt werden und ist somit erledigt. Sollte der Betroffene mit dem Verwarngeld nicht einverstanden sein, kann das Bußgeld abgewartet werden und dort dann ein Widerspruch eingelegt werden.
Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der Mindestbetrag einer Geldbuße (Bußgeld) ist fünf Euro.
In der Regel erfolgt eine schriftliche Anhörung vor Erlass des Bußgeldbescheids. Die Fragen zur Person sind im Anhörungsbogen in jedem Fall auszufüllen und dieser ist innerhalb einer Woche ab Zugang zurückzusenden. Die Anhörung kann auch mit einem Verwarngeldangebot verbunden sein.
Die Geldbuße wird im Bußgeldbescheid festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zum Verwarngeld (Knöllchen) mit Gebühren und Auslagen versehen.
Der Bußgeldbescheid wird in einem gelben Umschlag und einer Zustellungsurkunde förmlich zugestellt. Durch die Zustellung wird eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt.