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Stadt Remscheid

Ordnungsverfügung wegen Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer

Wurden die Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt und es erging gegen Sie als Halter des Fahrzeuges eine Ordnungsverfügung, darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr gefahren werden.

Beschreibung

Eine Ordnungsverfügung wegen nicht gezahlter Kfz-Steuer ist eine Maßnahme der Zulassungsbehörde, die dann erlassen wird, wenn die Kraftfahrzeugsteuer vom Fahrzeughalter nicht gezahlt wurde.

Wird die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, erlässt das Hauptzollamt zunächst Mahnungen und gegebenenfalls eine Vollstreckungsankündigung.

Der Fahrzeughalter muss umgehend die KFZ-Steuer beim Hauptzollamt entrichten und eine Bescheinigung vom Hauptzollamt (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) über die Zahlung der KFZ-Steuer bei der Zulassung vorlegen.
Bleibt die Zahlung trotzdem aus, informiert das Hauptzollamt die zuständige Zulassungsstelle über den Zahlungsrückstand.
 
Infolge dessen erhalten Sie eine Ordnungsverfügung durch die Zulassungsbehörde, mit der Ihnen untersagt wird, das Fahrzeug weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.
In der Verfügung werden Sie aufgefordert, den beglichenen Zahlungsrückstand innerhalb von 5 Tagen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hauptzollamt nachzuweisen. Kontoauszüge oder abgestempelte Überweisungsträger werden auch anerkannt. 

Der Nachweis kann auf drei Wegen erbracht werden:

  • per E-Mail (bevorzugt)
  • per Fax
  • persönlich beim Straßenverkehrsamt

Erfolgt keine Zahlung oder kein Nachweis der Erledigung, wird die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch den Ermittlungsdienst veranlasst. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die Ihnen separat in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall ist eine neue Zulassung erforderlich.

Sollte das Fahrzeug verkauft worden sein, so ist die Veräusserungsanzeige bei der Zulassungsstelle einzureichen.

Ordnungsverfügung wegen Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer

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