Beschreibung
Nach Erhalt einer Ordnungsverfügung wg. fehlenden Versicherungsschutzes darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb gesetzt werden. Die Halterin/Der Halter muss innerhalb von 2 Tagen den Versicherungsschutz nachweisen.
Dafür muss sie/er durch ihrer/seiner Versicherung eine neue eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) elektronisch an die Zulassungsbehörde übermitteln lassen. Die Vorlage einer eVB-Nummer durch den Fahrzeughalter bzw. -halterin selbst wird in diesen Fällen nicht akzeptiert!
Alternativ kann das Fahrzeug auch abgemeldet (Ausserbetrieb gesetzt) werden.
Erst nach Eingang der eVB-Nr. kann das Fahrzeug wieder gefahren werden. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.
Nach Erledigung erhält der Halter noch einen Gebührenbescheid über die in der Ordnungsverfügung angedrohten Gebühren (wenn sofort reagiert wird: 40,00 EUR, bei weiteren Maßnahmen mehr); vorherige Zahlungen sind nicht möglich.
Sollte der Versicherungsnachweis nicht erbracht werden, wird die Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs veranlasst.
Wenn das Fahrzeug verkauft worden sein sollte, so ist die Veräusserungsanzeige beim Bürgerservice einzureichen.
Wenn das Fahrzeug bereits durch den Außendienst abgemeldet wurde (Kennzeichen wurden entstempelt), reicht eine elektronisch übermittelte eVB-Nummer nicht mehr aus!
Dann muss das Fahrzeug ganz "normal" wieder zugelassen werden. Die alten Kennzeichen können wieder verwendet werden.
Unterlagen siehe Produkt: Wiederzulassung