Beschreibung
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „ Arzt Notfalleinsatz“ ( gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs - Zulassungs-Ordnung )
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen.
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten , soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
- Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
Umweltzone: generelle Ausnahmen
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