Beschreibung
1. Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06), und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
(Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
2. Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO und
3. Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen (Es ist der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen sichtbar im Kraftfahrzeug mitzuführen).
4. Zulassung des Kfz vor dem 1. Januar 2008 auf den Halter UND technisch keine Nachrüstung möglich UND ab Werk der Schadstoffgruppe 3 (gelb) zugeordnet.
Eine entsprechende Bestätigung bekommen betroffene Halter ausschließlich beim TÜV. Sie muss gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.
Ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt ist nicht notwendig.
Wichtig: Die Genehmigung gilt grundsätzlich nur in Remscheid. In anderen Städten gelten ggfs. andere Regelungen. Bitte informieren Sie sich bei der Straßenverkehrsbehörde der jeweiligen Stadt.