Beschreibung
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) oder Reisebussen (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse - siehe Tabelle). Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.
Bis zum 31.12.2013: 1 Ausnahmegenehmigung für 1 Nutzfahrzeug/Reisebus (außer Schadstoffgruppe 1) wenn 1 Ausgleichs-Nutzfahrzeug/Reisebus vorhanden ist.
Bis zum 31.12.2014: 1 Ausnahmegenehmigung für 1 Nutzfahrzeug/Reisebus (außer Schadstoffgruppe 1) wenn 2 Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse vorhanden sind.
Bis zum 31.12.2015: 1 Ausnahmegenehmigung für 1 Nutzfahrzeug/Reisebus (außer Schadstoffgruppe 1) wenn 3 Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse vorhanden sind.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf maximal ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden. Sie kann bis maximal zum 31.12.2015 erteilt werden.
Wurde bereits eine Ausnahmegenehmigung (für Fuhrparke) von einer anderen Behörde erteilt, wird diese auch in Remscheid anerkannt. In diesem Fall muss die von der anderen Behörde erteilte Ausnahmegenehmigung sichtbar im Kfz mitgeführt werden und auf den Ausnahmetatbestand verweisen.