Beschreibung
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
- Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen.
- Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich.
Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
- Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
Bei Privatpersonenwird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1130,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,00 €.Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Besteht bereits eine Ausnahmegenehmigung (aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Härte) von einer anderen Stadt und ist diese nicht älter als 2 Jahre, müssen die allgemeinen Voraussetzungen nicht erneut geprüft werden. In diesem Fall muss lediglich die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung vorgelegt werden. Die besonderen Voraussetzungen müssen aber neu geprüft und nachgewiesen werden.
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen kumulativ vor, kann für folgende Fahrtzwecke unter den besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
BESONDERE VORAUSSETZUNGEN
1. Private/gewerbliche Fahrtzwecke
1.1 Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
1.2. Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,
1.3 Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche,
1.4 Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sowie
1.5 Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
2. Öffentliche Fahrtzwecke
2.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten sowie
2.2 Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
3. Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründen
3.1 Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“, nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen,
3.2 Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
3.3 Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben))
sowie
3.4 Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
Wurde zu Punkt 3.1 - 3.4 bereits eine Ausnahmegenehmigung von einer anderen Behörde erteilt, wird diese auch in Remscheid anerkannt. In diesem Fall muss die von der anderen Behörde erteilte Ausnahmegenehmigung sichtbar im Kfz mitgeführt werden und auf den Ausnahmetatbestand (3.1 - 3.4) verweisen.